Gibt es in Deutschland auch Elterngeld für ausländische Studenten?

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Einige junge Paare entscheiden sich ganz bewusst dafür, bereits während dem Studium Nachwuchs zu bekommen. Häufig ist die Zeiteinteilung während des Studiums recht flexibel. Zudem ist kein Ausstieg aus dem Berufsleben nötig, um das Baby zu betreuen.

Unabhängig davon, ob sich der Wunsch nach einem Kind während dem Studium bewusst realisieren lässt oder ob die Schwangerschaft eher aus Unachtsamkeit in die Studienzeit fällt – Fragen zur Finanzierung der Elternschaft eint die Gruppe der studierenden, werdenden Eltern.

Mit dem positiven Bescheid vom Frauenarzt in Händen geht es nun darum, das Leben als werdende Eltern neu zu organisieren. Ist es möglich, das Studium weiterzuführen und wie ist es um die eigenen Fähigkeiten bestellt, zuhause zu lernen? Wenn das Studium weitergeführt werden kann, fallen in der Regel weitere Fragen an: Müssen Änderungen im Stundenplan erfolgen, um die Betreuung sicherstellen zu können? Auf welchen Zeitraum fällt der mögliche Geburtstermin? Sind Prüfungen machbar? Zudem bietet die finanzielle Situation der studierenden, werdenden Eltern viel Platz für Fragezeichen. Die wichtigsten Fragen rund ums Elterngeld sind Thema in diesem Ratgeber.

1.) Anspruch auf Elterngeld

Elterngeld ist eine finanzielle Leistung des Staates. Elterngeld erhalten Eltern, die sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihres Nachwuchses kümmern und dafür beruflich kürzer treten. Doch bereits an dieser Stelle frägt sich so mancher Student sicherlich: Muss das Studium während der Elternzeit auf Halde liegen, nur um Elterngeld zu erhalten? An dieser Stelle unterscheiden sich die Regularien für Arbeitnehmer und Studenten, die Eltern werden: Angestellte müssen ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden reduzieren. Nur wer darunter liegt, hat Anspruch auf Elterngeld. Studenten hingegen müssen im Studium nicht pausieren, um die staatliche Leistung zu erhalten. Die Stundenbegrenzung gilt hier nicht.

Noch anders verhält es sich bei ausländischen Studierenden. Wer in Deutschland lebt, aber eine andere Staatsangehörigkeit hat, kann unter bestimmten Umständen dennoch Elterngeld in Anspruch nehmen. Doch was ist hier genau zu beachten?

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bürgern aus EU-Staaten und solchen aus Nicht-EU-Staaten. Wer aus einem EU-Land, der Schweiz oder einem Land aus dem EWR stammt, hat die gleichen Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld wie deutsche Staatsbürger: Eine Erwerbstätigkeit oder ein Wohnsitz in Deutschland sind erforderlich. Somit besteht der Anspruch also auch, wenn man zwar in Deutschland arbeitet, jedoch im EU-Ausland oder der Schweiz lebt. Bei einer Herkunft aus Nicht-EU-Staaten gelten andere Regeln: Wer nachweisen kann, dass er einer Arbeit in Deutschland nachgeht und einen unbefristeten Vertrag hat, oder wer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis hat, darf ebenfalls Elterngeld beantragen. Entscheidend ist also vor allem die Erwerbstätigkeit in Deutschland sowie das Bleiberecht. Aufgrund eines Assoziationsabkommens mit Deutschland ist es bei einer Herkunft aus Marokko, Tunesien, Algerien oder der Türkei dagegen so, dass der Anspruch auf Elterngeld unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis ist, man dafür jedoch in einer Sozialversicherung versichert sein muss.

Wer die Aufenthaltserlaubnis lediglich für die Ausbildung in Deutschland erhalten hat, hat in der Regel keinen Anspruch auf Elterngeld. Denn in dem Fall gilt man vom Gesetz her als Person mit einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland. Selbst eine vorübergehende Beschäftigung, zum Beispiel in Form eines Nebenjobs neben dem Studium, führt nicht zum Anspruch auf Kindergeld. Wichtig: Da beim Elterngeld eine Prüfung der Einzelfälle erfolgt, kann es sich trotzdem lohnen, es mal mit einem Antrag zu versuchen oder sich persönlich bei der Elterngeldstelle beraten zu lassen. Falls es nicht klappt, müssten sich ausländische Studierende also einen festen, unbefristeten Arbeitsvertrag sichern und das Studium nebenher absolvieren, wenn sie Anspruch auf Elterngeld haben wollen.

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Wer die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld erfüllt, hat Anspruch auf den gleichen Betrag wie deutsche Bürger. Welche Möglichkeiten es hierbei gibt, wird im Folgenden näher erläutert.

2.) Basis und Plus sind möglich

Zur Unbeschwertheit des Studentenlebens gehört häufig auch eine finanzielle Unsicherheit. Bevor das Baby auf die Welt kommt, sollten daher alle Optionen des Elterngelds berechnet werden – das Basis- und das Plusmodell, mit und ohne Partnermonate.

Wie jedes werdende Elternteil haben auch Studenten, die Eltern werden, ebenfalls zwei Optionen, um die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen. Das sogenannte Basiselterngeld ist eine finanzielle Leistung, die 14 Monate lang gewährt wird. Doppelt so lange (allerdings nur halb so hoch) fällt das Elterngeld Plus aus. Um 28 Monate Elterngeld Plus zu erhalten müssen beide Partner während der Partnermonate arbeiten. Die monatliche Auszahlung ist zwar nur halb so hoch wie beim Basiselterngeld, dafür aber doppelt so lang.

3.) Das Minimum liegt bei 300 Euro

300 Euro Elterngeld bekommt jeder Student, auch wenn das Elterngeld im Regelfall nach dem Einkommen bemessen wird. Studenten ohne Einkommen gehen nämlich nicht leer aus, sondern erhalten finanzielle monatliche Leistungen in Höhe von 300 Euro. Wer über Einkommen verfügt, bekommt als Elterngeld 65 bis 67 Prozent des Nettoverdienstes. Wer zu den Geringverdienern zählt (mit weniger als 1.000 Euro im Monat), für den gilt die sogenannte Ersatzrate. Wie sich diese berechnen lässt, erfahren Interessierte auf Elterngeld.de. Dort lässt sich auch Nachlesen, dass es einen Geschwisterbonus in Höhe von mindestens 75 Euro oder zehn Prozent des Elterngeldes für jene Studenten gibt, die während der Elternzeit direkt noch ein zweites Kind bekommen.

4.) BAföG gibt’s nur während der Studienzeit

Die Regelung des BAföG-Anspruchs in Zusammenhang mit einer Elternschaft ist einfach geregelt: Wer sein Studium trotz Baby nicht unterbricht, bekommt weiterhin BAföG. Das Elterngeld wird in die BAföG-Leistungen einberechnet, allerdings nur Beträge über 300 Euro. Diese dienen auch in diesem Zusammenhang als minimalste Leistung, die nicht angerechnet wird. Wer Elternzeit beansprucht, verwirkt seinen Anspruch auf BAföG. Für den ungeschickten Fall, dass das Elterngeld so hoch ausfällt, dass der BAföG-Anspruch damit dahin ist, gibt es die Möglichkeit, während der Zeit des Elterngeld-Bezugs Leistungen, die zu beantragen sind, um den Lebensunterhalt zu sichern. Nachzulesen sind diese Regularien im Sozialgesetzbuch II, Paragraf 29, unter sozialgesetzbuch-sgb.de. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dass sich der BAföG-Bedarf durch das Baby erhöht. Dokumentiert ist eben diese Option im Paragraf 14 unter dem Schlagwort „Kinderbetreuungszuschlag“. Der Kinderbetreuungszuschlag beläuft sich auf 130 Euro und gilt als Vollzuschuss.

5.) Mutterschaftsgeld und Elterngeld sind nicht dasselbe

Mutterschaftsgeld
Unabhängig davon, wie ambitioniert die werdende Mutter weiter studieren möchte, gilt: Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach gilt der Mutterschutz.

Jeder der ein Kind hat, hat Rechtsanspruch auf Kindergeld unter der Voraussetzung, dass der Wohnsitz/ständiger Aufenthaltsort in Deutschland ist. Ausländische StudentInnen bekommen eine Pauschalleistung vom Bundesversicherungsamt. Ausländische StudentInnen haben nur dann einen Anspruch, wenn Sie über eine Aufenthaltsberechtigung und/oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen. Ebenso müssen die ausländischen StudentInnen über eine Krankenversicherung verfügen.

Seit Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind je 204 € im Monat, für das dritte 210 € im Monat und ab dem vierten je 235 € im Monat.

Der Antrag auf Kindergeld muss nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur oder des öffentlichen Dienstes gestellt werden. Die Antragstellung muss möglichst schnell nach der Geburt erfolgen. Dem Antrag für Kindergeld muss die Geburtsurkunde beigefügt werden.

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